Der Geschädigte kann bei fremdverschuldeten Unfällen prinzipiell seine Einkommensverluste entsprechend der Haftungsquote als Schadensposition geltend machen. Der Verdienstausfall umfasst nicht allein das entgangene Einkommen, sondern jeden vermögenswerten Vorteil im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft des Geschädigten.
Wenn bei Angestellten der Lohn oder das Gehalt des Geschädigten durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse weitergezahlt werden, gehen die Ansprüche des Geschädigten auf diese über. Bei Selbständigen ist der Sachverhalt komplizierter. Hier kann der Ersatz der angefallenen Kosten für eine extra eingestellte Person verlangt werden. In vielen Fällen ist aber auch der konkret ausgefallene Gewinn darzulegen und nachzuweisen. Die Beweisführung kann hier wegen der unterschiedlichen Einflüsse auf die Gewinnentwicklung einigen Aufwand verursachen.