Heilbehandlungskosten

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Im Regelfall übernehmen die Sozialversicherungsträger zunächst die Heilbehandlungskosten im Inland. Sofern sie für die Kosten also aufkommen, gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf sie über.

Nur die konkret angefallenen Heilbehandlungskosten können abgerechnet werden. Eine Abrechnung notwendiger, aber unterlassener Heilbehandlungskosten (z.B. einer kosmetischen Operation) ist nicht möglich.

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