Nutzungsentschädigung

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Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, kann alternativ nur eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, die im Regelfall deutlich geringer ist als die Kosten eines Mietwagens. Ein Nutzungsausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn der tatsächliche Ausfall des Unfallfahrzeugs nachgewiesen wird. Ist das Unfallfahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher und damit einsatzfähig, kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur für den Reparaturzeitraum beansprucht werden. Falls ein ohne weiteres verfügbarer Zweitwagen zur Verfügung steht, kann für diesen Zeitraum auch kein Nutzungsausfall reklamiert werden.

Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte während des Ausfallzeitraums sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu nutzen. Es muss also eine „fühlbare Entbehrung“ vorliegen. Diese kann sich aber z.B. auch auf Familienangehörige erstrecken, die das Fahrzeug regelmäßig nutzen. Bei einer krankheits- oder verletzungsbedingten Fahruntüchtigkeit des Geschädigten wird der Anspruch oft unter Verweis auf fehlende Nutzungsmöglichkeit abgelehnt.

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