Bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, zur Höhe des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten bei einem Gutachter seiner Wahl einzuholen. Die dafür anfallenden Kosten müssen gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote ersetzt werden, sofern der Gutachter nicht ein erkennbar überhöhtes Entgelt berechnet.
Handelt es sich nur um einen Bagatellschaden (hiervon spricht man in der Regel bei erwarteten Reparaturkosten von unter 1.000 Euro), so ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, ein Gutachten einzuholen. Beauftragt der Geschädigte in solchen Fällen trotzdem einen Gutachter, muss der Schädiger die Kosten hierfür nicht übernehmen. In solchen Fällen wird statt dessen die Schadenshöhe üblicherweise über einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt und mit Hilfe von Fotos ermittelt.