Ortsübliche Vergleichsmiete

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Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vor Ort in einem bestimmten Zeitraum vereinbart worden ist. Im Schreiben, in dem der Vermieter die Mieterhöhung ankündigt, muss er schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält.

Er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder auf eine bestimmte Anzahl Vergleichswohnungen berufen, oder er kann eine Mieterhöhung mit dem örtlichen Mietspiegel, dem qualifizierte Mietspiegel oder der Mietdatenbank begründen.

Eine Mieterhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Das bedeutet aber gleichzeitig nicht unbedingt, dass eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete immer zulässig ist. Eine zweite „Mietpreisbremse“ stellt oft die sogenannte Kappungsgrenze dar.

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