Mietwagenkosten

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Wenn das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls nicht mehr nutzbar ist, so kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Die Kosten hierfür zählen zum ersatzfähigen Schaden, der vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote des jeweiligen Unfalls zu ersetzen ist.

Schon häufig kam es wegen der Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigten und Kfz-Haftpflichtversicherern. Mitunter steht der Vorwurf im Raum, der Geschädigte hätte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er einen Mietwagen zu teuer oder unnötig lang angemietet hätte. Mietwagenkosten müssen außerdem stets konkret nachgewiesen werden. Eine hypothetische Berechnung, etwa über einen Kostenvoranschlag, ist nicht möglich.

Voraussetzung für die Erstattung von Mietwagenkosten ist zunächst, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wird bzw. ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Nachgewiesen wird dies in der Regel durch Vorlage der Reparaturrechnung, durch ein Foto des reparierten Fahrzeugs oder bei Ersatzfahrzeugen durch die Vorlage einer Kopie des Kfz-Scheins. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens muss zudem wirtschaftlich vernünftig sein. Steht dem Geschädigten ein ungenutztes Zweitfahrzeug zur Verfügung, so kann es wirtschaftlich unvernünftig sein, zusätzlich noch einen Mietwagen zu nehmen.

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