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Speziell die Kaution führt immer wieder zu Problemen und Streitigkeiten im Mietrecht. Der am häufigsten auftretende Fall ist, dass der Vermieter sich am Ende der Mietzeit weigert, die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen, obwohl der Mieter glaubt einen Anspruch darauf zu haben. Oft ist es so, dass der Vermieter erst noch die Endabrechnung der Betriebskosten vornehmen möchte und daher nicht die Kaution zurückzahlen will, oder dass der Vermieter Schäden an der Wohnung feststellt und daher die Mietkaution vorerst noch zurückbehält oder als Schadensersatz verwendet.

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf eine Kaution in Höhe von maximal drei Nettokalt-Monatsmieten verlangen, also dreimal die Monatsmiete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten. Nachdem der Vermieter die Kautionszahlung erhalten hat, muss er diese umgehend auf einem Konto anlegen und dieses Konto speziell bezeichnen, z.B. „Sonderkonto Mietkaution“. Der Mieter hat das Recht, die Zahlung der Mietkaution in drei Monatsraten zu leisten.

Nach dem Eingang der kompletten Mietkaution muss der Vermieter das Kautionsgeld so anlegen, dass es verzinst wird. Dabei muss die Mietkaution mindestens zu den Konditionen angelegt werden, die für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich sind. Die Zinsen, die sich durch die Anlage der Mietkaution ergeben, stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter muss diese nach Beendigung des Mietvertrags zusammen mit der Kaution an den Mieter auszahlen.

Der Mieter erhält also seine Kautionszahlung inklusive Zinsen vom Vermieter zurück, sobald das Mietverhältnis beendet ist, der Mieter aus der Wohnung ausgezogen ist, keine Mietschulden mehr bestehen und der Vermieter die Wohnung nach evtl. durchgeführter Schönheitsreparatur als ordnungsgemäß abgenommen hat. Für diese Rückzahlung der Kaution wird dem Vermieter eine „angemessene Überlegungsfrist“ von im Normalfall 2 bis 6 Monaten eingeräumt.

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