Wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel aufweist und aufgrund dessen nur noch eine gekürzte Miete geschuldet wird, spricht man juristisch von Mietminderung. Das Recht zur Mietminderung kann sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemietverträgen vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Für Mietminderungen gibt es gewisse Voraussetzungen, wie z.B. dass die Mängel nicht unerheblich sein dürfen, der Mangel nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurde oder dass der Mieter bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel hatte und diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht hätte erlangen können.
Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn der Mieter beispielsweise einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.
Das Recht zur Mietminderung steht dem Mieter auch dann zu, wenn von Vermieterseite Eigenschaften der Mietsache zugesichert worden sind, die tatsächlich nicht bestehen oder später wegfallen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss zusichert, bestimmte Maßnahmen durchführen zu wollen, die den Wohnwert erhöhen.