Ihr gerade erst gekaufter Gebrauchtwagen ist defekt oder Sie haben unglücklicherweise als Neuwagen ein „Montagsauto“ gekauft? Dann können Sie aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vielseitige Rechte geltend machen. Neben der Mangelbeseitigung können Sie die Lieferung eines anderen Fahrzeugs beanspruchen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Je nach Einzelfallgestaltung könnten Sie aber auch ohne jeglichen Mangel die Möglichkeit haben, den Kaufvertrag zu widerrufen und müssten in diesem Fall nicht einmal für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz leisten. Für den Verkäufer gilt es, sich gegen diese Widerrufsmöglichkeit abzusichern.
Rechtsanwalt Kurz ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht auch auf Kaufrecht spezialisiert. Bitte setzen Sie sich mit ihm in Verbindung, wenn Sie eine diesbezügliche Frage haben.