Haushaltsführungsschaden

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Führt der Geschädigte einen Haushalt oder leistet er Haushaltsarbeit und ist dazu aufgrund des Schadensereignisses nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, so steht ihm hierfür ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Umfang der von ihm vor dem Schadenereignis regelmäßig geleisteten Haushaltsarbeit.

Der Haushaltsführungsschaden kann beispielsweise anhand der belegten Aufwendungen für eine Ersatzkraft berechnet werden. Wenn eine Ersatzkraft eingestellt wird, so sind deren Kosten inklusive der gezahlten Sozialversicherungsabgaben gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote ersatzfähig, wenn die Einstellung erforderlich und wirtschaftlich vernünftig war.

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