Renovierung und Schönheitsreparaturen

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Schönheitsreparaturen
Renovierung und Schönheitsreparaturen

Zieht der Mieter aus dem Mietobjekt aus, so stellt sich für ihn die Frage, in welchem Zustand er dem Vermieter die Wohnung oder das Haus zurückgeben muss. Ausgangspunkt im Gesetz ist, dass der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Auch Abnutzungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, hat laut Gesetz der Mieter nicht zu vertreten. Aber: Die meisten Vermieter nehmen heute eine Klausel in den Mietvertrag mit auf, die den Mieter verpflichtet, eine Renovierung vorzunehmen – insofern ist der Begriff Reparatur im Übrigen irreführend, man spricht auch von Renovierungsklauseln.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre hat zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt, sodass die Position des Mieters gestärkt wurde. So ist z.B. entschieden worden, dass der Vermieter nicht von vornherein verlangen kann, dass der Mieter Handwerker mit der Renovierung beauftragen muss. Vielmehr muss dem Mieter eingeräumt werden, diese auch in Eigenleistung erbringen zu können. Es stellen sich also auf beiden Seiten zahlreiche Fragen, die angesichts der hohen Anzahl an Gesetzen und der sich verändernden Rechtsprechung, schwer zu verstehen ist. Dies zu durchblicken, gehört zu unserer täglichen Arbeit. Sie können auch hier auf unsere Kompetenz im Mietrecht vertrauen.

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